Gewerbesteuermessbetrag: Kein Abzug ausländischer Quellensteuern
auf Streubesitzdividenden
Leitsatz
Der Besteuerung ausländischer Streubesitzdividenden im Inland stehen keine abkommensrechtlichen Beschränkungen entgegen.
Für die streitbefangenen Streubesitzdividenden aus Dänemark ergibt sich das deutsche Besteuerungsrecht aus Art. 10 Abs. 1
DBA-DK; für Streubesitzdividenden aus Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland und den anderen genannten Ländern ergibt
sich das deutsche Besteuerungsrecht jeweils aus den entsprechenden DBA.
Ausländische Quellensteuern auf Streubesitzdividenden, die nach § 8b KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind nicht
vom Gewerbeertrag abzuziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 2200 Nr. 24 IWB-Kurznachricht Nr. 2/2016 S. 42 XAAAF-18601
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