Verzinsung gem. § 233a Abs. 2a AO bei
Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses
Leitsatz
1. Das rückwirkende Ereignis
im Hinblick auf eine zunächst beantragte § 7g EStG-Rücklage tritt
mit Ablauf des Tages ein, an dem feststand, dass die beabsichtigte Investition
nicht mehr im vorgegebenen Zeitraum erfolgen konnte.
2. Nicht entscheidend ist,
wann das Finanzamt Kenntnis davon erhält, dass die Investition nicht
getätigt wurde und wann die Steuerbescheide geändert werden, denn
die Kenntnis des Finanzamts ist keine Voraussetzung für das rückwirkende Ereignis.
Ein anderes Ergebnis würde dazu führen, dass der Steuerpflichtige
es in der Hand hätte, den Zinsbeginn zu verzögern. Der unredliche
Steuerpflichtige würde begünstigt werden.
3. Ob tatsächlich das (IV C 6 - S-2139b / 07 / 10002 / IV a 3 - S-04060a
/ 08 / 10001) etwas anderes aussagt, kann hier dahingestellt bleiben,
weil es für diesen Fall weder eine Regelung trifft, noch für das Gericht
bindend wäre, denn es handelt sich bei dem § 233a AO nicht um eine Ermessensnorm,
so dass Regelungen in einem BMF-Schreiben lediglich norminterpretierenden
Charakter haben könnten.
Fundstelle(n): WAAAF-18594
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