Bedarfsbewertung für Zwecke der Schenkungsteuer – Verschonungsabschlag für Anteile an Kapitalgesellschaften
Leitsatz
Nach der bis zur Neuregelung durch das AmtshilfeRLUmsG vom geltenden Fassung der Kleinbetriebsklausel des § 13a
Abs. 1 Satz 4 ErbStG war für die Berechnung der beschäftigten Arbeitnehmer nicht in entsprechender Anwendung des § 13a Abs.
4 Satz 5 ErbStG auf die Anzahl der Beschäftigten von verbundenen Unternehmen abzustellen.
Eine Holdinggesellschaft mit weniger als 20 Beschäftigten war daher von der Mindestlohnsummenregelung des § 13a Abs. 1 Satz
2 ErbStG als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags auszunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 35 DStRE 2016 S. 1248 Nr. 20 EFG 2016 S. 125 Nr. 2 ErbBstg 2016 S. 33 Nr. 2 ErbStB 2016 S. 41 Nr. 2 UVR 2016 S. 77 Nr. 3 SAAAF-18591
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