Aussetzungszinsen: Herabsetzung der Steuerschuld nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens – Geschuldeter Betrag i.S.d. §
237 Abs. 1 Satz 1 AO – Geltung des Akzessorietätsgrundsatzes bei erstmaliger Zinsfestsetzung
Leitsatz
Wird die Steuerschuld nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens herabgesetzt, bevor ein Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen ergangen ist, ist diese niedrigere Steuerschuld der geschuldete Betrag i.S.d. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO.
Für die Fälle der erstmaligen Festsetzung von Zinsen enthält § 237 Abs. 5 AO keine den Akzessorietätsgrundsatz einschränkende
Regelung.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 45 DStRE 2016 S. 1387 Nr. 22 EFG 2016 S. 12 Nr. 1 IAAAF-18590
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