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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2963/14 AO EFG 2016 S. 12 Nr. 1

Gesetze: AO § 237 Abs. 1 Satz 1, AO§ 237 Abs. 5

Aussetzungszinsen: Herabsetzung der Steuerschuld nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens – Geschuldeter Betrag i.S.d. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO – Geltung des Akzessorietätsgrundsatzes bei erstmaliger Zinsfestsetzung

Leitsatz

  1. Wird die Steuerschuld nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens herabgesetzt, bevor ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ergangen ist, ist diese niedrigere Steuerschuld der geschuldete Betrag i.S.d. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO.

  2. Für die Fälle der erstmaligen Festsetzung von Zinsen enthält § 237 Abs. 5 AO keine den Akzessorietätsgrundsatz einschränkende Regelung.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 45
DStRE 2016 S. 1387 Nr. 22
EFG 2016 S. 12 Nr. 1
IAAAF-18590

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