1) Eine wissentlich und willentlich disquotal erfolgende Erbauseinandersetzung führt zur Annahme einer freigebigen Zuwendung
i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
2) Hat der Steuerpflichtige eine Anzeige nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 zu erstatten, beginnt die Festsetzungsfrist bei unterbliebener
Anzeige gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in
dem die Steuer entstanden ist.
3) Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beginnt gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO zudem nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung positive Kenntnis erlangt hat.
4) Die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen Übergang
von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S.v. §§ 13a, 13b ErbStG dar.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 17 DStRE 2017 S. 674 Nr. 11 EFG 2016 S. 215 Nr. 3 ErbStB 2016 S. 42 Nr. 2 UVR 2016 S. 168 Nr. 6 Ubg 2017 S. 425 Nr. 7 JAAAF-18581
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