Übergangsregelung anlässlich der Einführung der Abgeltungsteuer zur Behandlung von Altverlusten aus privaten Wertpapiergeschäften
nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Dass aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer stammende, nach damaliger Rechtslage unter § 23 EStG a. F. fallende
Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften, insbesondere Verluste aus privaten Aktienverkäufen, zwar in einem fünfjährigen
Übergangszeitraum ab Einführung der Abgeltungsteuer im Veranlagungszeitraum 2009 nicht nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften
(§ 23 EStG 2009), sondern bis letztmals zum Veranlagungszeitraum 2013 auch mit Gewinnen aus – seit 2009 nunmehr nach § 20
Abs. 2 EStG 2009 als Kapitaleinkünfte steuerbaren – privaten Wertpapiergeschäften ausgeglichen werden konnten, dass diese
Altverluste aus privaten Wertpapiergeschäften jedoch, soweit sie bis zum Veranlagungszeitraum 2013 nicht ausgeglichen werden
konnten, ab dem Veranlagungszeitraum 2014 nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG), nicht aber
mehr mit Gewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften ausgeglichen werden können, ist nicht verfassungswidrig.
2. Diese Übergangsregelung für Altverluste insbesondere aus Aktienverkäufen verstößt nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit
(Art. 2 Abs. 1 GG), das Rechtsstaatsprinzip, das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, die Grundsätze des Vertrauensschutzes
und der Verhältnismäßigkeit sowie das Gebot der Folgerichtigkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 29 DStRE 2016 S. 1106 Nr. 18 EFG 2016 S. 196 Nr. 3 EStB 2016 S. 227 Nr. 6 CAAAF-18579
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