OFD Niedersachsen - S 2133 - 31 - St 222/St 221

Zeitpunkt der Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen

Auf Bund-Länder-Ebene wurde die Frage erörtert, zu welchem Bilanzstichtag Steuererstattungsansprüche, die sich aus einer Änderung der Rechtsauffassung zugunsten des Steuerpflichtigen ergeben, zu aktivieren sind.

Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts dürfen bestrittene Forderungen erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z. B. , BFH/NV 2014 S. 1544). Danach dürfen auch Steuererstattungsanspüche nur dann in der Bilanz aktiviert werden, wenn sie am maßgeblichen Bilanzstichtag einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern.

Steuererstattungsansprüche können frühestens aktiviert werden, wenn sie nach den steuerrechtlichen Vorschriften entstanden und hinreichend sicher sind (Realisationsprinzip). Für zunächst vom Finanzamt bestrittene Erstattungsansprüche ist das erst der Fall, wenn an dem entsprechenden Bilanzstichtag der Realisierung des Anspruchs weder materiell-rechtliche noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen, der Anspruch vom Finanzamt also nicht (mehr) bestritten wird oder gemäß einer veröffentlichten verwaltungsinternen Weisung nicht (mehr) zu bestreiten ist. Davon ist auszugehen, wenn eine Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist, das Urteil vorbehaltslos im BStBl Teil II veröffentlicht wurde und der betroffene Steuerbescheid verfahrensrechtlich geändert werden kann.

Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch dem Beschluss zur bilanzsteuerrechtlichen Erfassung von Steuererstattungszinsen (vgl. ESt-Kartei ND § 5 Nr. 1.5).

Danach kann ein Anspruch auf Erstattungszinsen frühestens dann aktiviert werden, wenn er hinreichend sicher ist. Für die Frage der Aktivierung von Steuererstattungsanspüchen und von Erstattungszinsen gelten insoweit die gleichen Grundsätze.

OFD Niedersachsen v. - S 2133 - 31 - St 222/St 221

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 2975 Nr. 51
OAAAF-18416