Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr an Arbeitnehmer (Haustrunk, Freitabakwaren)
1. Steuerbarkeit
Die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Genussmitteln durch den Unternehmer an seine Arbeitnehmer ist eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeit, wenn die Waren zum Verzehr im Betrieb überlassen werden (Abschn. 1.8 Abs. 3 Satz 3 UStAE). Wendet der Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen die Waren dagegen zum häuslichen Verzehr zu, so liegen steuerbare und -pflichtige unentgeltliche Wertabgaben vor (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG, Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE).
2. Bemessungsgrundlage
Die unentgeltlichen Wertabgaben bemessen sich nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
3. Vereinfachungsregelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Aus Vereinfachungsgründen kann von den nach den lohnsteuerrechtlichen Regelungen in R 8.1 Abs. 2 und 8.2 Abs. 2 LStR ermittelten Werten ausgegangen werden (Abschn. 1.8 Abs. 14 Satz 4 UStAE). Der Freibetrag von 1.080,00 EUR nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG bleibt bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt (Abschn. 1.8 Abs. 8 Satz 4 UStAE).
Bei der unentgeltlichen Abgabe einfachen hellen Bieres bitte ich, es nicht zu beanstanden, wenn die in Niedersachsen ansässigen Brauereiunternehmer, bei denen ausnahmsweise keine innerbetriebliche Kostenrechnung vorliegt , folgende Selbstkostenpauschalen als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ansetzen:
bis 33,00 EUR pro hl
ab 39,00 EUR pro hl
OFD Niedersachsen v. - S 7109 - 1 - St 171
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
UR 2016 S. 295 Nr. 7
UAAAF-18414