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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 20 | Verfahrensrecht: Übersehen einer Bescheinigung als offenbare Unrichtigkeit

Werden Beiträge für eine Rürup-Rente versehentlich nicht im Mantelbogen eingetragen, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO, wenn der Steuererklärung eine entsprechende Versicherungsbescheinigung beigefügt ist. Die nur theoretische Möglichkeit der Nichterfassung dieser Beiträge als Sonderausgaben aufgrund einer unterlassenen Sachverhaltsermittlung rechtfertigt laut FG Köln keine andere Beurteilung. Die Revision ist beim BFH anhängig.

So langsam kommen wir zum Ende dieser Hör-CD. Den Abschluss bilden – wie gewohnt – wichtige neu anhängige Verfahren. So muss der X. Senat des Bundesfinanzhofs eine interessante verfahrensrechtliche Frage klären: Kann ein Steuerbescheid geändert werden – nach § 129 AO? Und zwar dann, wenn ein Steuerpflichtiger Sonderausgaben zwar versehentlich nicht im Formular einträgt, seiner Steuererklärung aber eine entsprechende Bescheinigung beifügt? – Schildern Sie uns doch bitte den Sachverhalt.

– Ein Steuerbürger hatte einen Vertrag über eine Rürup-Rente als zusätzliche Altersversorgung abgeschlossen. Die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug waren erfüllt. Eine Bescheinigung der Versicherung fügte der...