Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 42c Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im Lohnsteuerverfahren (weggefallen)
Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1§ 42c EStG a.F. regelte mit Wirkung ab VZ 1975 die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für
die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte (§ 42c Abs. 1 EStG a. F. bis VZ 1991) und
den amtlichen Lohnsteuerjahresausgleich (§ 42c Abs. 2 EStG a.F. bis VZ 1987).
Die Vorschrift konnte entfallen, weil sich die Zuständigkeit der Finanzämter auch für die Lohnsteuer einheitlich nach § 19 AO richtet.
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
2Die Vorschrift wurde durch das EStRG v. eingeführt. Durch das StReformG 1990 v. 25. 7. 1988 wurde zunächst der Abs. 2 des § 42c EStG a.F. mit Wirkung zum gestrichen. Schließlich wurde die Vorschrift durch das StÄndG 1992 v. mit Wirkung zum insgesamt aufgehoben. Die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte richtete sich anschließend bis zum VZ 1995 nach § 39a Abs. 4a EStG a.F. und darauf nach § 19 AO.