Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 42 Lohnsteuer-Jahresausgleich (weggefallen)
Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 42 EStG regelte den amtlichen LSt-Jahresausgleich bevor es die Antragsveranlagung in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gab. Mit diesem sollte der ArbN zuviel gezahlte Steuerabzugsbeträge zurück erstattet bekommen.
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
2Die Vorschrift hat keine aktuelle Bedeutung mehr. Mit dem StÄndG 1992 v. wurde § 42 EStG rückwirkend zum aufgehoben. Seit wird die Erstattung von zu viel gezahlter Lohnsteuer über die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG vorgenommen.