Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Der § 39b EStG regelt die Ermittlung und Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die Vorschrift des § 39b EStG in der geltenden Struktur wurde durch Art. 2 Nr. 16 des BeitrRLUmsG v. aufgrund des Wegfalls der Lohnsteuerkarte und der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 eingeführt. Die Beträge in § 39b Abs. 2 Nr. 4 EStG wurden durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom angepasst.
3Geltungsbereich: § 39b EStG ist auf unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbar.
4Verhältnis zu anderen Vorschriften: Für Arbeitnehmer ohne vorliegende Lohnsteuerabzugsmerkmale ist § 39c EStG anwendbar, bei einer Pauschalbesteuerung sind die §§ 40 ff. EStG maßgebend.
5–8(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Durchführung des Lohnsteuerabzugs (§ 39b Abs. 1 EStG)
9Nach § 39b Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 39b Abs. 2 bis 6 EStG durchzuführen.
II. Lohnsteuerabzug vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Abs. 2 EStG)
10Der Steuereinbehalt erfolgt nach folgendem Schema:
1. Laufender Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum
Zunächst ist die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.