Umwandlungssteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 23 Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft
I. Allgemeines
1. Systematische Einordnung der Norm
1§ 23 UmwStG befindet sich im 6. Teil des UmwStG, der die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und den Anteilstausch regelt. Die Vorschrift ist richtigerweise mit „Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft“ überschrieben, da sich die steuerlichen Folgen nur mittelbar bei einem relevanten Verhalten des Einbringenden unter Anwendung der allgemeinen steuerlichen Grundsätze ergeben.
2§ 23 UmwStG ersetzt im Wesentlichen den § 22 UmwStG a. F. unter Berücksichtigung des Systemwechsels von den einbringungsgeborenen Anteilen nach § 21 UmwStG a. F. hin zu den sperrfristverstrickten Anteilen nach § 22 UmwStG n. F. Das durch das SEStEG eingeführte Besteuerungssystem ist strukturell nicht mehr als Missbrauchsvermeidung ausgestaltet, sondern dient vielmehr der Erfassung noch vorhandener stiller Reserven, die über einen fiktiven Zeitraum von sieben Jahren abgeschrieben werden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Möglichkeit des steuerneutralen Step-ups zu verstehen, die der übernehmenden Gesellschaft unabhängig davon zur Verfügung steht, ob es sich bei dem Einbringungsgegenstand um Betriebsvermögen oder Anteile handelt und ob die Einbringung zum Buchwert oder zu einem Zwischenwert ...