Umwandlungssteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
I. Allgemeines
1. Überblick und Aufbau der Norm
1§ 1 UmwStG bildet mit § 2 UmwStG die „Allgemeinen Vorschriften“, den ersten Teil des Umwandlungssteuergesetzes. § 1 Abs. 1 und 3 UmwStG beschreiben den sachlichen Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes, indem die Umwandlungsarten aufgezählt werden. § 1 Abs. 2 und 4 UmwStG regeln den persönlichen Anwendungsbereich, d. h., es werden die Personen und Gesellschaften benannt, die an einer Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 oder 3 UmwStG beteiligt sein müssen, damit das UmwStG anwendbar ist.
2Der Aufbau der Norm ist wie folgt:
Abs. 1 schreibt vor, dass eine Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung, ein Formwechsel, eine Umwandlung nach § 1 Abs. 2 UmwG oder eine Vermögensübertragung nach dem 2. – 5. Teil des UmwStG zu beurteilen ist. Die Verschmelzung, Aufspaltung oder Abspaltung bzw. der Formwechsel sind auch dann nach dem deutschen UmwStG zu beurteilen, wenn vergleichbare ausländische Vorgänge vorliegen. Ausdrücklich ausgenommen ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 eine Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG.
Abs. 2 stellt die Übereinstimmung mit der Fusionsrichtlinie her, indem Abs. 1 auf EU- bzw. EWR-Umwandlungen erstreckt wird und die möglichen beteiligten Rechtsträger genannt werden.
Abs. 3 erfasst die Einbringungstatbestände der §§ 20 ff. UmwStG, die sowohl Umwandlungen nach UmwG oder vergleichbare ausländisc...