Steuerfahndung - Steuerstrafverteidigung
3. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
XII. Das Steuerordnungswidrigkeitenverfahren
1. Allgemeines
1321Im deutschen Recht lassen sich drei Arten von Delikten unterscheiden: Verbrechen, Vergehen (z. B. § 370 AO) und Ordnungswidrigkeiten (z. B. § 378 AO).
Eine Ordnungswidrigkeit ist gem. § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Im Gegensatz dazu ist die Definition der Steuer- oder Zollordnungswidrigkeiten in § 377 Abs. 1 AO deutlich eingeschränkt. Danach sind Steuer- bzw. Zollordnungswidrigkeiten „Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können“. Entscheidend ist somit, dass die Bußgeldvorschrift in einem Steuergesetz geregelt ist. Steuergesetz ist jede steuerlichen Zwecken dienende Rechtsnorm. Ob die Norm im Zusammenhang mit der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen oder der Durchsetzung von Steueransprüchen steht, ist unerheblich. Ist eine Ordnungswidrigkeit in einem Gesetz geregelt, das nicht steuerlichen Zwecken dient, so liegt keine Steuerordnungswidrigkeit, sondern eine Ordnungswidrigkeit vor. Folglich ist die Finanzbehörde gem. § 409 AO i. V. m. § 387 AO in diesen Fällen nicht zuständig für die bußgeldrechtliche Verfolgung.