Keine Einbeziehung einer sog. Mieterdienstbarkeit ohne eigenständige wertmäßige Bedeutung in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
Verkauft eine zu einem Konzern gehörende Gesellschaft ein an ein anderes Konzernunternehmen vermietetes Geschäftsgrundstück
an einen fremden Dritten, wird in der notariellen Verkaufsurkunde zur Sicherung des Fortbestands des Mietvertrags zugunsten
der Mieterin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingeräumt und schließt der Erwerber noch am selben Tag einen Mietvertrag
mit der Mieterin ab, dessen Leistung und Gegenleistung ausgewogen sind, so ist die Mieterdienstbarkeit mangels einer eigenständigen
wertmäßigen Bedeutung nicht werterhöhend in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn die Mieterdienstbarkeit
jedenfalls nach ihrer Ausgestaltung im Streitfall dem Mieter nicht ein eigenständiges dingliches Nutzungsrecht gewähren soll,
sondern lediglich den Bestand eines ausgewogenen schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses für klar abgegrenzte Fälle absichern
soll, die Mieterdienstbarkeit dem Mieter mit Ausnahme der Fälle einer Kündigung nach § 57a ZVG und § 111 InsO kein weitergehendes
Nutzungsrecht an dem Grundstück als der Mietvertrag selbst gewährt und der Mieterdienstbarkeit damit lediglich die Bedeutung
einer dinglichen Sicherheit dahingehend zukommt, dass der grundsätzliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung während der
Festlaufzeit des Mietvertrages auch im Falle einer Insolvenzverwertung oder einer Zwangsversteigerung gilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 339 Nr. 6 EFG 2016 S. 51 Nr. 1 GStB 2016 S. 106 Nr. 3 KÖSDI 2016 S. 19678 Nr. 2 UVR 2016 S. 73 Nr. 3 WAAAF-18059
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