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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 982/13

Gesetze: EStG § 66 Abs. 1 S. 1EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2 EGV 987/2009 Art. 90 GG Art. 3 Abs. 1

Differenzkindergeld

Umrechnungskurs für Kinderzulage in der Schweiz

Leitsatz

1. Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat kindbezogen zu erfolgen.

2. Ein verbleibender Überschuss der Schweizer Kinderzulage bei einem Kind darf nicht mit Differenzkindergeldansprüchen für weitere Kinder verrechnet werden.

3. Bei der Umrechnung der Schweizer Kinderzulage in Euro ist der Umrechnungskurs zu verwenden, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Neuberechnung des Kindergeldes zu erfolgen hat. Umrechnungskurs ist der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Tageskurs.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
YAAAF-18054

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