Auch bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung können AfA gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG i.V.m. § 11d Abs. 1 EStDV nach
den fortgeführten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abgezogen werden.
§ 11d Abs. 1 EStDV ist auch im Falle einer mittelbaren Grundstücksschenkung anwendbar.
Ob die Rechtsvorgänger selbst AfA geltend gemacht haben, ist unerheblich. § 11d Abs. 1 EStDV knüpft nur an die Berechtigung
des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Absetzungen an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2016 S. 46 Nr. 2 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 12 KÖSDI 2016 S. 19636 Nr. 1 KAAAF-18050
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