Umsatzsteuerliche Beurteilung des Fahrsicherheitstrainings gemeinnütziger Einrichtungen
Es ist gefragt worden, inwieweit die Umsätze gemeinnütziger Einrichtungen aus Fahrsicherheitstrainings von der Umsatzsteuer befreit sein können. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu folgende Auffassung:
Umsätze aus Fahrsicherheitstrainings, die nicht speziell der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung der Teilnehmer dienen, sind ihrer Art nach keine nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfreien Bildungsleistungen; auch eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und Buchst. j MwStSystRL scheidet aus.
Zwar hat es der , BFH/NV 2012 S. 1676, als ernstlich zweifelhaft angesehen, ob die Durchführung eines Fahrsicherheitstrainings „Schul- oder Hochschulunterricht” i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL sein kann, da im Hinblick auf die Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung in der Schule ernsthafte Anhaltspunkte bestünden, dass ein Fahrsicherheitstraining in den Schulunterricht integriert werden könne.
In Schulen oder Hochschulen werden jedoch keine dem Fahrsicherheitstraining vergleichbaren Leistungen erbracht. Insbesondere ist das Fahrsicherheitstraining mit dem Ziel des richtigen Bremsens, Lenkens bzw. Ausweichens in Not- und Gefahrensituationen kein Teil des in allgemeinbildenden Schulen verpflichtend durchgeführten Unterrichts. Inhaltlich ist das Fahrsicherheitstraining mit seinen intensiven fahrpraktischen Elementen auch nicht mit der in der Schule ggf. erbrachten allgemeinen Verkehrserziehung vergleichbar. Denn diese ist ausweislich der o. g. KMK-Empfehlung im Wesentlichen theoretischer Art und zielt auch hinsichtlich der Jahrgänge 11 bis 13 nicht auf die praktische Fahrzeugbeherrschung, sondern auf eine breit angelegte, differenzierte Auseinandersetzung der Schülerinnen und Schüler mit den Themen Mobilität und Verkehr ab. Die KMK hat nicht empfohlen, dass es erforderlich oder zumindest wünschenswert wäre, dass Schülerinnen und Schüler im Rahmen oder in Ergänzung des Schulunterrichts ein Training zur praktischen Fahrzeugbeherrschung absolvieren.
FinMin Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo USt 7/2015
Fundstelle(n):
CAAAF-17905