Der Anhang im Jahresabschluss der GmbH und der GmbH & Co. KG
4. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
8. Rechtsfolgen bei Mängeln im Anhang und Wesentlichkeit
Die Ausführungen in den vorhergehenden Abschnitten verdeutlichen nachdrücklich, mit welchen enormen Herausforderungen die Erstellung des Anhangs in inhaltlicher Hinsicht verbunden ist. Aufgrund der verlangten hohen Informationsdichte sind inhaltliche Mängel im Anhang nicht ausgeschlossen. Sie werden z. B. im Verlauf von Abschlussprüfungen auch regelmäßig festgestellt. Darüber hinaus erkennt die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) im Rahmen der ihr nach § 342b HGB übertragenen Aufgaben häufiger noch Mängel bei Anhangangaben in bereits geprüften und testierten Abschlüssen. Die DPR soll als „Enforcement-Panel“ die Durchsetzung einer ordnungsmäßigen Rechnungslegung unterstützen. Sie prüft daher Abschlüsse (Jahres-, Konzern- und Zwischenabschlüsse) und Berichte (Lageberichte, Konzernlageberichte und Zwischenlageberichte) von sogenannten kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften i. S. d. § 264d HGB auf Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften. Zu den kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften i. S. d. § 264d HGB zählen auch GmbH sowie über § 264a HGB analog auch GmbH & Co. KG, wenn sie etwa Schuldverschreib...