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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KR 5457/13

Gesetze: SGB 5 § 49 Abs. 1 Nr 5

Leitsatz

Leitsatz:

Aus der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V folgt grundsätzlich, dass der Versicherte binnen Wochenfrist die Arbeitsunfähigkeit seiner Krankenkasse zu melden hat und dass die Folgen der verspäteten Meldung von ihm zu tragen sind, selbst wenn ihn kein Verschulden an der verspäteten Anzeige trifft. Diese Obliegenheitsverpflichtung wird im Fall eines Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht durch § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG suspendiert.

Fundstelle(n):
PAAAF-17811

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