BGH Beschluss v. - 3 StR 162/15

Instanzenzug:

Gründe

1Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 4. August 2015 das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. September 2014, soweit es diesen betrifft, im Schuldspruch abgeändert; das weitergehende Rechtsmittel hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen die Verwerfung wendet sich der Verurteilte mit der am 16. Oktober 2015 durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

2Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Verteidigers vom 15. Juni 2015 zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. Mai 2015 beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden.

3Entgegen der Befürchtung des Verteidigers lag dem Senat die am 16. Juni 2015 in elektronischer Form übermittelte Gegenerklärung bei der Beratung vor. Sie wurde am Tage des Eingangs ausgedruckt und zu den Akten genommen. Auch daraus, dass sich die Gründe des Beschlusses vom 4. August 2015 mit dem Inhalt der Gegenerklärung nicht ausdrücklich auseinandersetzen, kann der Verurteilte nicht schließen, der Senat habe seinen Vortrag übergangen, denn eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. , NJW 2014, 2563, 2565).

Fundstelle(n):
JAAAF-17690