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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 280/14

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a, EStG § 32 Abs. 4 Satz 3

Kindergeldanspruch eines Zeitsoldaten mit abgeschlossener Berufsausbildung

Leitsatz

1. Ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 3 EStG liegt nicht vor, wenn die Berufsausbildung oder das Studium nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses sind, auch wenn die Berufsausbildungsmaßnahme oder das Studium seitens des Arbeitgebers durch Hingabe von Mitteln, z.B. eines Stipendiums, gefördert wird.

2. Die Berufsausbildung eines Zeitsoldaten ist mit der Ausbildung zum (Fach)unteroffizier und dem Abschluss einer zivilen Berufsausbildung als beendet zu betrachten.

Fundstelle(n):
LAAAF-17552

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