Elektrobetrieb und Betrieb einer Windkraftanlage
kein einheitlicher Gewerbebetrieb
Leitsatz
(1)
Für die Entscheidung der Frage, ob mehrere gewerbliche Betätigungen,
die ein und derselbe Unternehmer ausübt, zu einem einheitlichen
Gewerbebetrieb zusammenzufassen sind, kommt es darauf an, ob diese
Betätigungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sachlich, insbesondere
organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen.
(2)
Ein Elektromeisterbetrieb mit Elektrohandel und der Betrieb einer
Windkraftanlage an einem anderen Ort sind kein einheitlicher Gewerbebetrieb
gemäß § 2 Abs. 1 GewStG, da sie ungleichartig sind und sich nicht
gegenseitig stützen und ergänzen.
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 203 Nr. 3 BAAAF-17551
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