IWB Nr. 23 vom Seite 1

Automatischer Informationsaustausch von Advance Tax Rulings und Advance Pricing Agreements

StB Christian Rohde | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

Ab dem wird der automatische Austausch von Informationen in der EU deutlich ausgeweitet. Er wird sich dann auch auf sog. Advance Tax Rulings (ATR) und Advance Pricing Agreements (APA) erstrecken. Außerhalb des Sektors der Finanzanlagen definiert die Amtshilfe-Richtlinie fünf Fallgruppen, für die für Besteuerungszeiträume seit dem obligatorisch automatische Auskünfte zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu erteilen sind: Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrat- oder Verwaltungsratsvergütungen, bestimmte Lebensversicherungsprodukte, Ruhegehälter und Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus. Im Zuge des BEPS-Aktionsplans 5, der sich um eine verbesserte Transparenz bemüht, und vor dem Hintergrund der von der EU-Kommission gegen mehrere Mitgliedstaaten eröffneten EU-Behilfeprüfverfahren kommen ab Anfang 2017 ATR und APA hinzu.

[i]Keynote: Ausweitung des automatischen Informationsaustausches innerhalb der EUDer Rat der EU (ECOFIN) hat am einem Vorschlag der EU-Kommission zu einer entsprechenden Anpassung der Amtshilfe-Richtlinie zugestimmt. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum Zeit, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Dazu dürfte eine Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes erforderlich sein. Fraglich ist aber auch, ob es weitergehender nationaler Änderungen bedarf, um den geplanten Richtlinienvorgaben nachkommen zu können. In der Keynote ab untersucht Seer diese aktuellen Entwicklungen und stellt das künftige zweistufige Verfahren zum Informationsaustausch dar.

[i]Neues DBA mit Israel ist verkündet wordenBereits am wurde ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel unterzeichnet. Nun ist es jüngst am im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das DBA wird das Vorgängerabkommen von 1962 in der Fassung des Protokolls aus dem Jahre 1977 ersetzen. Das künftige Abkommen trägt der gewachsenen wirtschaftlichen Bedeutung Israels Rechnung und enthält zahlreiche Neuregelungen. Hensel gibt ab einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.

[i]Vertrieb durch Vertragshändler im AuslandFür den Verkauf von Waren im Ausland eignen sich verschiedene Absatzstrukturen. Sofern weder ein Direktvertrieb gewählt wird noch in den Absatzländern eigene Vertriebsgesellschaften gegründet werden, spielen in der Praxis häufig ausländische Vertragshändler eine wichtige Rolle. Anders als der im Ausland tätige Handelsvertreter vermittelt er keine Geschäfte, sondern wird als Wiederverkäufer tätig. Obwohl das Handelsvertreterrecht in wesentlichen Punkten analog angewendet wird, unterscheidet sich der Vertragshändlervertrag doch in vielen Aspekten vom Handelsvertretervertrag. Vorpeil stellt ab die für die Praxis wesentlichen Aspekte des Vertragshändlervertrags dar.

Beste Grüße

Christian Rohde

Fundstelle(n):
IWB 23 / 2015 Seite 1
QAAAF-09660