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BFH | Anforderungen an den Vorsteuervergütungsantrag
In diesem Urteil bestätigt der BFH die bereits zuvor vertretene Auffassung, dass ein Vergütungsantrag nur dann wirksam gestellt ist, wenn der Antragsteller Angaben zur Art der Tätigkeit oder zum Gewerbezweig, für die er die Leistungen bezogen hat, macht (Ziffer 9a des Antragsvordrucks für nicht in der EU ansässige Unternehmer mit Anträgen nach der 13. EG-Richtlinie – RL 86/560/EWG – NWB UAAAE-20636; die Grundsätze dürften wohl entsprechend auf Vergütungsanträge nach der RL 2008/9/EG NWB ZAAAC-94026 übertragbar sein; vgl. bereits BFH, Beschlüsse vom - V B 19/12 NWB MAAAE-30136 und V B 20/12 NWB RAAAE-3323). Allerdings scheint der BFH in seiner Urteilsbegründung die Möglichkeit zuzulassen, dass die Verwendung der Eingangsumsätze sich aus anderen Unterlagen ergeben kann – hierfür scheinen die Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer (mit der...