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BFH | Analoge Anwendung des erweiterten Härteausgleichs bei Grenzgängern
Die Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 sind aus Gleichbehandlungsgründen analog bei solchen Arbeitnehmern anzuwenden, die mit ihrem von einem ausländischen Arbeitgeber bezogenen Arbeitslohn im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mangels Vornahme eines Lohnsteuerabzugs nicht gem. § 46 EStG 2009, sondern nach der Grundnorm des § 25 Abs. 1 EStG 2009 zu veranlagen sind.
Der [i]Fehlender Lohnsteuer-abzug führt nicht zum Ausschluss des HärteausgleichsBFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Härteausgleichsregelung des § 46 Abs. 3 und 5 EStG auf nichtselbständig Tätige, die ihren Arbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber erhalten, der nicht zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet ist, fortgesetzt. Die analoge Anwendung hatte der BFH bereits in den Urteilen vom (VI 299/57 U NWB QAAAA-89840) und vom (VI R 117/90 NWB HAAAA-94200), jeweils für einen in der Schweiz beschäftigten G...