Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) [1]
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement – zeitliche Gliederung –
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
A. Während der gesamten Ausbildungszeit
Während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
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Absatz 4
Nummer 1.3 | Berufsbildung, |
Absatz 4
Nummer 1.4 | arbeits-, sozial-,
mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften, |
Absatz 4
Nummer 1.5 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
Absatz 4
Nummer 1.6 | Umweltschutz, |
Absatz 4
Nummer 1.7 | wirtschaftliches und
nachhaltiges Denken und Handeln, |
Absatz 4
Nummer 2.4 | qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen, |
Absatz 4
Nummer 3.3 | Kooperation und
Teamarbeit, |
Absatz 4
Nummer 3.4 | Anwenden einer
Fremdsprache bei Fachaufgaben. |
B. 1. bis 15. Ausbildungsmonat
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
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Absatz 2 Nummer 1.1 | Informationsmanagement, |
Absatz 2 Nummer 1.2 | Informationsverarbeitung, |
Absatz 4 Nummer 1.1 | Stellung, Rechtsform und
Organisationsstruktur, |
Absatz 4 Nummer 2.3 | Datenschutz und
Datensicherheit, |
Absatz 4 Nummer 3.1 | Informationsbeschaffung und
Umgang mit Informationen. |
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
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Absatz 2
Nummer 1.3 | bürowirtschaftliche
Abläufe, |
Absatz 2
Nummer 1.4 | Koordinations- und
Organisationsaufgaben, |
Absatz 4
Nummer 2.1 | Arbeits- und
Selbstorganisation, Organisationsmittel, |
Absatz 4
Nummer 2.2 | Arbeitsplatzergonomie. |
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
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Absatz 2
Nummer 2.3 | Beschaffung von
Material und externen Dienstleistungen, |
Absatz 4
Nummer 1.2 | Produkt- und
Dienstleistungsangebot. |
C. 16. bis 36. Ausbildungsmonat
(1) In einem Zeitraum von insgesamt elf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
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Absatz 2
Nummer 2.1 | Kundenbeziehungen, |
Absatz 2
Nummer 2.2 | Auftragsbearbeitung
und -nachbereitung, |
Absatz 2
Nummer 2.4 | personalbezogene
Aufgaben, |
Absatz 2
Nummer 2.5 | kaufmännische
Steuerung, |
Absatz 4
Nummer 3.2 | Kommunikation. |
(2) In einem Zeitraum von jeweils fünf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der zwei ausgewählten Wahlqualifikationen nach § 4
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Absatz 3
Nummer 1 | Auftragssteuerung
und -koordination, |
Absatz 3
Nummer 2 | kaufmännische
Steuerung und Kontrolle, |
Absatz 3
Nummer 3 | kaufmännische
Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen, |
Absatz 3
Nummer 4 | Einkauf und
Logistik, |
Absatz 3
Nummer 5 | Marketing und
Vertrieb, |
Absatz 3
Nummer 6 | Personalwirtschaft, |
Absatz 3
Nummer 7 | Assistenz und
Sekretariat, |
Absatz 3
Nummer 8 | Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement, |
Absatz 3
Nummer 9 | Verwaltung und Recht
oder |
Absatz 3
Nummer 10 | öffentliche
Finanzwirtschaft. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAF-09227
1Anm. d. Red.: Anlage 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 791) mit Wirkung v. 27. 6. 2014.