§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung [1]
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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1.
informationstechnisches Büromanagement | mit 25 Prozent, |
2.
Kundenbeziehungsprozesse | mit 30 Prozent, |
3. Fachaufgabe in
der Wahlqualifikation | mit 35 Prozent, |
4. Wirtschafts- und
Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „informationstechnisches Büromanagement“, „Kundenbeziehungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAF-09227
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 791) mit Wirkung v. 27. 6. 2014.