Ertragsteuerliche Beurteilung von Betriebsveranstaltungen; Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsleistungen
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind nicht einheitlich als beschränkt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG abziehbare Aufwendungen zu beurteilen.
Vielmehr sind die auf die Bewirtung der Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, während die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen.
Eine Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz gilt für die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung; hier ist die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch auf den auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil an der Bewirtung anzuwenden (R 4. 10 Abs. 6 Satz 7 EStR). Bei einer Betriebsveranstaltung handelt es sich um eine grundsätzlich betrieblich veranlasste Bewirtung für die teilnehmenden Arbeitnehmer, so dass die Ausnahmeregelung der R 4. 10 Abs. 6 Satz 7 EStR nicht greift.
FinMin Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo ESt 26/2015 VI 304 -
S 2145 - 130
Fundstelle(n):
UAAAF-09222