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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 13 AS 164/14

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers ist jedenfalls dann nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung anzurechnen, wenn der Grundsicherungsträger die Heizkosten nur in angemessener Höhe übernommen hat und der Rückerstattungsbetrag vom Hilfebedürftigen allein aus dem Regelbedarf erbracht worden ist. Dem steht neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch der Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II in der ab (BGBl I, 850) geltenden Fassung entgegen.

Fundstelle(n):
QAAAF-09164

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