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BGH Urteil v. - IX ZR 210/99

Leitsatz

Leitsatz:

»1. Hat ein Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung als eine selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit in einem Zuge erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung 12 Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.

2. Hat der Steuerberater eine nachträgliche Jahresbuchführung in vierteljährlichen Abschnitten als vier selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten erledigt, so beträgt die Rahmenvergütung für jede dieser Angelegenheiten drei Monatsgebühren gemäß §§ 11, 33 Abs. 1 StBGebV.«

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2000 S. 1964 Nr. 39
DB 2000 S. 2367 Nr. 47
DStR 2000 S. 1785 Nr. 42
DStRE 2000 S. 1061 Nr. 19
INF 2000 S. 671 Nr. 21
AAAAF-09045

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