Umsatzsteuerbefreiung für durch Subunternehmer
erbrachte Jugendhilfeleistungen
Leitsatz
1. § 4 Nr. 25 Sätze 1 und 2
lit. b) bb) UStG in der ab 2008 gültigen Fassung setzt die Steuerbefreiungsvorschrift
des Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL nicht hinreichend in nationales
Recht um; ein Subunternehmer, der die Voraussetzungen des § 4 Nr.
25 Sätze 1 und 2 lit. b) bb) UStG nicht erfüllt, kann sich deshalb
für die Steuerbefreiung unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 lit. h)
MwStSystRL berufen.
2. Ein Subunternehmer, der
gegenüber einem nicht nach § 75 SGB VIII anerkannten Hauptunternehmer
Jugendhilfeleistungen erbringt, die der Hauptunternehmer seinerseits
mit dem Jugendamt abrechnet, sind unter unmittelbarer Anwendung
des Art. 132 Abs. 1 lit. h) MwStSystRL jedenfalls dann steuerbefreit,
wenn das Jugendamt aufgrund eines Kostenvoranschlags über den Einsatz
des Subunternehmers informiert ist und dem Kostenvoranschlag (mündlich)
zustimmt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 72 Nr. 1 KÖSDI 2016 S. 19676 Nr. 2 UStB 2016 S. 107 Nr. 4 JAAAF-08981
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