Vorsteueraufteilung hinsichtlich der Leistungen des Insolvenzverwalters bei der Anmeldung umsatzsteuerfreier und umsatzsteuerpflichtiger
Forderungen
Leitsatz
1. Unternehmerisch tätig ist auch der Unternehmer, dessen Unternehmen im Insolvenzverfahren abgewickelt wird.
2. Die Leistungen des Insolvenzverwalters für den Insolvenzschuldner bewirken nicht, dass dieser nunmehr ausschließlich steuerpflichtige
Umsätze ausführt.
3. Vorsteuern aus Rechnungen des Insolvenzverwalters und des steuerlichen Beraters stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang
mit den im Insolvenzverfahren angemeldeten steuerfreien und steuerpflichtigen Insolvenzforderungen, so dass die Vorsteuern
nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 25 DStRE 2016 S. 933 Nr. 15 EFG 2015 S. 2245 Nr. 24 UStB 2016 S. 106 Nr. 4 YAAAF-08976
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