Anfechtung der gegen eine GmbH in Liquidation ergangenen Prüfungsanordnung: erst in der Einspruchsentscheidung zugestandene
Prüfung an Amtsstelle, trotz abweichenden Wirtschaftsjahres der GmbH Angabe des jeweiligen Kalenderjahres als Prüfungszeitraum,
auch umsatzsteuerliche Prüfung der GmbH trotz möglichen Organschaftsverhältnisses zum Gesellschafter
Leitsatz
1. Hat das FA dem im Einspruchsverfahren gegen die Prüfungsanordnung bei der GmbH in Liquidation gestellten Antrag, die Prüfung
an Amtsstelle durchzuführen, spätestens in der Einspruchsentscheidung entsprochen, ist insoweit eine gegen den Prüfungsort
gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
2. Eine an ein Unternehmen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr gerichtete Prüfungsanordnung ist nicht etwa deshalb unbestimmt
und unwirksam, weil in der Prüfungsanordnung versehentlich jeweils auf das Kalenderjahr bezogene Prüfungszeiträume angegeben
sind. Prüfungsfeststellungen für außerhalb des in der Prüfungsanordnung genannten Zeitraums liegende Zeiträume können ggf.
einem Verwertungsverbot unterliegen, was allerdings die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung selbst unberührt lässt.
3. Eine gegen eine GmbH gerichtete Prüfungsanordnung kann auch dann rechtmäßig sein, wenn die GmbH möglicherweise umsatzsteuerlich
im Verhältnis zu ihrem Gesellschafter eine Organgesellschaft ist.
Fundstelle(n): AO-StB 2016 S. 259 Nr. 9 DStR 2016 S. 12 Nr. 18 DStRE 2016 S. 746 Nr. 12 EFG 2015 S. 1502 Nr. 18 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2016 S. 157 Ubg 2016 S. 440 Nr. 7 EAAAF-08974
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