„Sachdienlichkeit” als Voraussetzung für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung nur bei teilweiser Entscheidungsreife
und nicht lediglich aus Kostenersparnisgründen gegeben
isolierte Anfechtung einer Teil-Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1. Eine Teileinspruchsentscheidung ist nur dann erforderlich und damit sachdienlich, wenn ein Teil des Streitgegenstandes
entscheidungsreif ist, über einen anderen Teil hingegen nicht sofort entschieden werden kann. Soweit nämlich über einen Einspruch
(einheitlich) entschieden werden kann, trifft das FA die Pflicht, über ihn insgesamt zu entscheiden. Ein Wahlrecht der Finanzverwaltung,
über welche Teile eines Streitstandes sie entscheiden möchte, besteht nicht.
2. Auch das Kosteninteresse des FA, einen Rechtsstreit „preiswert” vor Gericht klären lassen zu können, rechtfertigt nicht
die beliebige Teilung einzelner steuerrechtlicher Grundlagen. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass die Vorgehensweise des
FA für den (jeweiligen) Kläger einen kostengünstigen Weg darstellen kann, ein Rechtsproblem gerichtlich klären zu lassen.
3. Hat das FA durch eine Teileinspruchsentscheidung entschieden, kann diese abweichend von § 44 Abs. 2 FGO isoliert angefochten
und vom Gericht isoliert aufgehoben werden, wenn der Kläger geltend macht, die Teileinspruchsentscheidung sei mangels Sachdienlichkeit
oder wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Die Frage der „Sachdienlichkeit” der Teileinspruchsentscheidung ist in vollem
Umfang gerichtlich überprüfbar.
4. Eine Teileinspruchsentscheidung ist regelmäßig sachdienlich, wenn sie das Einspruchsverfahren hinsichtlich aller nicht
ausdrücklich angegriffenen Bestandteile des Bescheides beendet, und zwar unabhängig davon, ob sie es auch hinsichtlich benannter
Streitpunkte ganz oder teilweise beendet. Eine Sachdienlichkeit wird auch bejaht, wenn ein Beteiligter des Einspruchsverfahrens
ein Interesse an der Entscheidung über einen Teil des Einspruchs hat oder wenn die Finanzverwaltung ein Interesse an einer
zeitnahen Entscheidung über den entscheidungsreifen Teil des Einspruchs hat, den der Kläger ersichtlich nur zum Zweck eingelegt
hat, um die Steuerfestsetzung nicht bestandskräftig werden zu lassen.
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 316 Nr. 11 DStR 2016 S. 10 Nr. 16 DStRE 2016 S. 691 Nr. 11 EFG 2015 S. 2030 Nr. 23 QAAAF-08970
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