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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 542/14 EFG 2015 S. 2030 Nr. 23

Gesetze: AO § 367 Abs. 2a S. 1, AO § 367 Abs. 2a S. 2, AO § 5, FGO § 102, FGO § 44 Abs. 2

„Sachdienlichkeit” als Voraussetzung für den Erlass einer Teileinspruchsentscheidung nur bei teilweiser Entscheidungsreife und nicht lediglich aus Kostenersparnisgründen gegeben

isolierte Anfechtung einer Teil-Einspruchsentscheidung

Leitsatz

1. Eine Teileinspruchsentscheidung ist nur dann erforderlich und damit sachdienlich, wenn ein Teil des Streitgegenstandes entscheidungsreif ist, über einen anderen Teil hingegen nicht sofort entschieden werden kann. Soweit nämlich über einen Einspruch (einheitlich) entschieden werden kann, trifft das FA die Pflicht, über ihn insgesamt zu entscheiden. Ein Wahlrecht der Finanzverwaltung, über welche Teile eines Streitstandes sie entscheiden möchte, besteht nicht.

2. Auch das Kosteninteresse des FA, einen Rechtsstreit „preiswert” vor Gericht klären lassen zu können, rechtfertigt nicht die beliebige Teilung einzelner steuerrechtlicher Grundlagen. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass die Vorgehensweise des FA für den (jeweiligen) Kläger einen kostengünstigen Weg darstellen kann, ein Rechtsproblem gerichtlich klären zu lassen.

3. Hat das FA durch eine Teileinspruchsentscheidung entschieden, kann diese abweichend von § 44 Abs. 2 FGO isoliert angefochten und vom Gericht isoliert aufgehoben werden, wenn der Kläger geltend macht, die Teileinspruchsentscheidung sei mangels Sachdienlichkeit oder wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Die Frage der „Sachdienlichkeit” der Teileinspruchsentscheidung ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.

4. Eine Teileinspruchsentscheidung ist regelmäßig sachdienlich, wenn sie das Einspruchsverfahren hinsichtlich aller nicht ausdrücklich angegriffenen Bestandteile des Bescheides beendet, und zwar unabhängig davon, ob sie es auch hinsichtlich benannter Streitpunkte ganz oder teilweise beendet. Eine Sachdienlichkeit wird auch bejaht, wenn ein Beteiligter des Einspruchsverfahrens ein Interesse an der Entscheidung über einen Teil des Einspruchs hat oder wenn die Finanzverwaltung ein Interesse an einer zeitnahen Entscheidung über den entscheidungsreifen Teil des Einspruchs hat, den der Kläger ersichtlich nur zum Zweck eingelegt hat, um die Steuerfestsetzung nicht bestandskräftig werden zu lassen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 316 Nr. 11
DStR 2016 S. 10 Nr. 16
DStRE 2016 S. 691 Nr. 11
EFG 2015 S. 2030 Nr. 23
QAAAF-08970

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