Keine nachträgliche Berücksichtigung schuldhaft nicht geltend gemachter Betriebsausgaben
keine Gleichsetzung der Berücksichtigung steuererhöhender Tatsachen mit der Nichtberücksichtigung steuermindernder Tatsachen
Leitsatz
1. Ein dem Steuerpflichtigen zuzurechnendes grobes Verschulden des Steuerberaters liegt vor, wenn dieser die Tatsache der
Anmietung von zwei Wohnungen zur unentgeltlichen Überlassung an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen für einen privaten Vorgang
gehalten und deshalb die Mietaufwendungen in den abgegebenen Gewerbesteuererklärungen und Jahresabschlüssen nicht als Betriebsausgaben
geltend gemacht, sondern insoweit Entnahmen gebucht hat.
2. Der Vorschrift des § 174 Abs.1 AO kann nicht entnommen werden, dass die Berücksichtigung steuererhöhender Tatsachen der
Nichtberücksichtigung steuermindernder Tatsachen gleichzustellen sei.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2016 S. 109 DStR 2016 S. 12 Nr. 12 DStRE 2016 S. 688 Nr. 11 TAAAF-08969
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