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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 743/12 EFG 2015 S. 1473 Nr. 17

Gesetze: AO § 14 S. 1, AO § 14 S. 2, AO § 51, AO § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24, AO § 64 Abs. 1, AO § 65 Nr. 2, AO § 65 Nr. 3, AO § 68 Nr. 7, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 7 S. 2, GewStG § 3 Nr. 6 S. 2, GewStG § 2 Abs. 3, Parteiengesetz § 2, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Von Partei veranstaltetes Rockkonzert mit politischen Reden in den Pausen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Partei

Eintrittsgelder eines Rockkonzerts keine Parteispenden

politische Parteien nicht gemeinnützig

Leitsatz

1. Ergibt sich aus Ausrichtung, Werbung, Organisation, Gestaltung des Umfeldes einschließlich Einlasskontrollen, dass der Kreisverband einer politischen Partei keine politische Kundgebung, sondern ein Rockkonzert veranstaltet hat, so unterhält er mit dem Rockkonzert ungeachtet dessen, dass in den Pausen politische Reden mit Bezug auf einen Kommunalwahlkampf gehalten werden und hierbei jüngere Menschen für die Ziele der Partei gewonnen werden sollen, einen nicht als Zweckbetrieb zu behandelnden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegt.

2. Werden von den Besuchern des Konzerts „freiwillige” Eintrittsgelder verlangt, so stellen die tatsächlich gezahlten Eintrittsgelder keine Spenden i. S. d. § 10b EStG. sondern Betriebseinnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dar, wenn keine Spendenbescheinigungen für Parteispenden angeboten worden sind und die Konzertbesucher die „freiwillige Spende” als Eintrittsgeld verstanden haben, das der Veranstalter für den Besuch eines Konzertes erhoben hat.

3. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO – die „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes” – umfasst nicht die Förderung politischer Parteien. Diese sind nicht gemeinnützig, da sie partikulare Interessen und nicht die Allgemeinheit im Blick haben. Die politische Meinungsbildung, die Förderung politischer Parteien und gleichzusetzende Handlungen gehören grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 24
DStRE 2016 S. 923 Nr. 15
EFG 2015 S. 1473 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2015 S. 3806
FAAAF-08965

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