Von Partei veranstaltetes Rockkonzert mit politischen Reden in den Pausen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
der Partei
Eintrittsgelder eines Rockkonzerts keine Parteispenden
politische Parteien nicht gemeinnützig
Leitsatz
1. Ergibt sich aus Ausrichtung, Werbung, Organisation, Gestaltung des Umfeldes einschließlich Einlasskontrollen, dass der
Kreisverband einer politischen Partei keine politische Kundgebung, sondern ein Rockkonzert veranstaltet hat, so unterhält
er mit dem Rockkonzert ungeachtet dessen, dass in den Pausen politische Reden mit Bezug auf einen Kommunalwahlkampf gehalten
werden und hierbei jüngere Menschen für die Ziele der Partei gewonnen werden sollen, einen nicht als Zweckbetrieb zu behandelnden
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegt.
2. Werden von den Besuchern des Konzerts „freiwillige” Eintrittsgelder verlangt, so stellen die tatsächlich gezahlten Eintrittsgelder
keine Spenden i. S. d. § 10b EStG. sondern Betriebseinnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dar, wenn keine Spendenbescheinigungen
für Parteispenden angeboten worden sind und die Konzertbesucher die „freiwillige Spende” als Eintrittsgeld verstanden haben,
das der Veranstalter für den Besuch eines Konzertes erhoben hat.
3. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO – die „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes”
– umfasst nicht die Förderung politischer Parteien. Diese sind nicht gemeinnützig, da sie partikulare Interessen und nicht
die Allgemeinheit im Blick haben. Die politische Meinungsbildung, die Förderung politischer Parteien und gleichzusetzende
Handlungen gehören grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 24 DStRE 2016 S. 923 Nr. 15 EFG 2015 S. 1473 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2015 S. 3806 FAAAF-08965
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