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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 716/14 EFG 2015 S. 1549 Nr. 18

Gesetze: EStG § 77, AO § 367 Abs. 2 S. 1, AO § 127, FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 57 Nr. 2

Einspruch gegen die Entscheidung über die Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens in Kindergeldsachen

Zuständigkeit

Passivlegitimation bei Erlass der Einspruchsentscheidung durch eine örtlich unzuständige Behörde

Leitsatz

1. Die Entscheidung, ob Kosten des Einspruchsverfahrens gegen einen Kindergeldbescheid erstattet werden oder nicht, ist durch Verwaltungsakt zu treffen, der mit der in der Hauptsache zu treffenden Einspruchsentscheidung zusammengefasst werden, aber auch getrennt ergehen kann. Gegen diese Kostenentscheidung muss ein vom ursprünglichen Hauptsacheverfahren unabhängiges Einspruchsverfahren durchgeführt werden.

2. Bei der Kostenentscheidung nach § 77 EStG handelt es sich zwar um ein eigenständiges, aber um ein mit dem Einspruchsverfahren in der Hauptsache zusammenhängendes Annexverfahren. Für dieses Verfahren gelten aus dem Sachzusammenhang heraus dieselben Regeln über die funktionale, sachliche und örtliche Zuständigkeit wie für das zu Grunde liegende Einspruchsverfahren in der Hauptsache.

3. Die Frage, ob eine durch die örtlich unzuständige Behörde erlassene Entscheidung rechtswidrig ist, ob eine Heilung gemäß § 127 AO eintritt oder ob durch die vollständige Überprüfung der Entscheidung durch die jetzt örtlich zuständige Einspruchsbehörde die örtlich zuständige Behörde gehandelt hat, weil im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO eine vollständige Überprüfung erfolgt, ist für das finanzgerichtliche Verfahren unbeachtlich, weil beim FG vorab geprüft werden muss, ob die Klage zulässig oder aber deshalb unzulässig ist, weil der beklagten Behörde die Passivlegitimation fehlt.

4. Die Klage ist auch dann gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, wenn die örtliche Zuständigkeit für den Erlass des angefochtenen Verwaltungsakt bereits vor dessen Erlass durch Organisationsakt auf eine andere Behörde übergegangen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1549 Nr. 18
VAAAF-08964

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