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Umsatzsteuer | Keine Ist-Besteuerung bei freiwilliger Buchführung
Ein Freiberufler kann keine umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung vornehmen, wenn er freiwillig Bücher führt. Er muss seine Umsätze vielmehr nach vereinbarten Entgelten S. 1077versteuern. Zwar werden Freiberufler in der Regelung über die Ist-Besteuerung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) ausdrücklich erwähnt. Jedoch hat der BFH diese Regelung auf Freiberufler begrenzt, die keine Bücher führen ( NWB QAAAD-57521 und V R 4/09, BStBl 2013 II S. 590 NWB LAAAD-55612).
Das [i]Widerruf der Genehmigung möglichFA wird daher einen Antrag eines buchführenden Freiberuflers auf Ist-Besteuerung ablehnen. Hat es dem Antrag aber entsprochen, weil der Freiberufler verschwiegen hat, dass er Bücher führt, kann das FA die Genehmigung zur Ist-Besteuerung nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO zurücknehmen, und zwar mit Wirkung für die Vergangenheit. Anders ist dies, wenn der...