§ 7a Sicherheitsleistung [1]
1Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. 2Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.
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OAAAF-08910
1Anm. d. Red.: § 7a eingefügt gem. Gesetz v. 25. 8. 1998 (BGBl I S. 2505) mit Wirkung v. 1. 9. 1998.