§ 6a Erstattung von Aufwendungen anderer [1]
1Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. 2Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes beantragt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-08910
1Anm. d. Red.: § 6a eingefügt gem. Gesetz v. 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2187) mit Wirkung v. 1. 3. 2015.