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Abgabenordnung | Hemmung der Feststellungsverjährung bei Prüfung eines Gesamtobjekts
Die Durchführung der Außenprüfung bei einer Gesellschaft, die i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO hinsichtlich des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten im Feststellungszeitraum gehandelt hat, als „Verfahrensbeteiligte“ (§ 5 VO zu § 180 Abs. 2 AO) nach § 7 Abs. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO ist nach dem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten zulässig und führt zur Hemmung der Feststellungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO gegenüber allen Feststellungsbeteiligten, auch wenn diese von der Außenprüfung keine Kenntnis haben.
Der Kläger erwarb im Jahr 2002 von einer KG ein denkmalgeschütztes Objekt. Die KG hatte eine Feststellungserklärung abgegeben, aus der sich die Aufteilung des Kaufpreises auf den Boden, die Altbausubstanz und die Sanierungsarbeiten ergab, die in die Einkommensteuerfestsetzung des Klägers einging. Ohne ...