Erhöhung des Kindergeldes zum ; Zahlung des Unterschiedsbetrags in Erstattungsfällen nach § 74 Abs. 2 EStG
Bezug:
Die Weisung des Bundeszentralamtes für Steuern vom (BStBl 2015 I S. 580) wird geändert.
Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„Erstattung nach § 74 Abs. 2 EStG
Der sich aus der rückwirkenden Kindergelderhöhung für das Jahr 2015 ergebende Unterschiedsbetrag wird bis zum nicht auf die Höhe von Sozialleistungen angerechnet, wenn die Zahlung der Sozialleistung von anderen Einkommen abhängig ist (vgl. Artikel 8 des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags). Erstattungen sind daher in hiervon erfassten Fällen für Zeiträume im Jahr 2015 nicht anzupassen, ggf. aber ab dem .
Artikel 8 des genannten Gesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die Sozialleistung nicht von anderen Einkommen abhängig ist. Deshalb ist in den von Abschnitt V 33.3 der DA-BStBl 2014 I S. 918, 922) in der Fassung der Änderungsweisung vom (BStBl 2015 I S. 584) erfassten Fällen
der Jugendhilfe nach § 94 Abs. 3 SGB VIII und
der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder nach § 94 Abs. 2 SGB XII
der erhöhte Kostenbeitrag an den Sozialleistungsträger zu erstatten. Voraussetzung ist die Vorlage eines geänderten Kostenfestsetzungsbescheides. Abweichend von Abschnitt V 33.3 Abs. 1 Satz 9 DA-KG sind keine erneuten Bemühungen des Trägers zum Erhalt der Nachforderung zu verlangen.”
BZSt v. - St II 2 -
S 2474-PB/15/00001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 794
CAAAF-08859