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LSG Sachsen Urteil v. - 2 AS 368/13

Gesetze: SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für die Einordnung einer Geldleistung als Einkommen oder Vermögen komm es nicht auf deren Schicksal an, sondern einzig und allein auf die tatsächliche Erzielung von Geldeinnahmen.

2. Titulierte, gepfändete, rückständige Unterhaltsansprüche sind als Einkommen nach dem modifizierten Zuflussprinzip zu behandeln.

3. Auch wenn der Unterhaltsanspruch bereits vor Beginn des Leistungsbezugs entstanden und tituliert worden ist, ist die spätere Zahlung rückständigen Unterhalts während des Leistungsbezugs nicht als "Schonvermögen" anrechnungsfrei außen vor zu lassen.

Fundstelle(n):
YAAAF-08830

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