Instanzenzug: S 65 AS 11889/15 ER
Gründe:
1Der Kläger begehrt PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin M für ein Klageverfahren. Das SG Berlin hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 14.9.2015 abgelehnt. Die gegen die Ablehnung der PKH gerichtete Beschwerde des Klägers hat das zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 11.10.2015 "Beschwerde" eingelegt.
2Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.
3Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
SAAAF-08738