Abschiebungshaftsache: Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 1 FamFG kann auch im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor dem Amtsgericht gestellt werden.
2. Ein solcher Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, wenn die Haftentlassung und damit die Erledigung bereits vor Eingang des Aufhebungsantrags beim Amtsgericht erfolgt war.
Gesetze: § 62 Abs 1 FamFG, § 426 Abs 2 S 1 FamFG
Instanzenzug: LG Bochum Az: I-7 T 383/14vorgehend AG Recklinghausen Az: 61 XIV 62/14 B
Gründe
I.
1Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am erstmals in das Bundesgebiet ein. Mit der Ablehnung seines Asylantrages wurde ihm die Abschiebung nach Serbien angedroht. Nach vorläufiger Festnahme des Betroffenen beantragte der Beteiligte zu 2 am , ihn gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG bis zum Ablauf des in Sicherungshaft zu nehmen. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom gleichen Tag antragsgemäß die Abschiebehaft an. Am wurde der Betroffene von der Justizvollzugsanstalt Büren in den Abschiebegewahrsam Köpenick verlegt. Am hat er beim Amtsgericht beantragt, die Haftanordnung vom aufzuheben bzw. im Falle der Haftentlassung festzustellen, dass der Beschluss ihn in seinen Rechten verletzt habe. Nach den Feststellungen in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss soll er am selben Tag () aus der Haft entlassen und abgeschoben worden sein.
2Das Amtsgericht hat „den Antrag“ vom zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge des Betroffenen vom als unzulässig verworfen worden sind. Mit der Rechtsbeschwerde will er die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung für den Zeitraum vom 4. August bis zum feststellen lassen.
II.
3Das Beschwerdegericht meint, dem Antrag des Betroffenen vom fehle das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er die Aufhebung des Haftbeschlusses gemäß § 426 FamFG beantragt habe. Die Freiheitsentziehung habe sich zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bereits erledigt gehabt. Der für den Fall der Haftentlassung zugleich gemäß § 62 FamFG gestellte Feststellungsantrag sei unstatthaft. Dieser sei an das Beschwerdegericht zu richten und zwar mit dem Inhalt, dass entweder gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts oder gegen die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags mit der Beschwerde vorgegangen werde. Ein mit dieser Zielrichtung angefochtener Beschluss des Amtsgerichts liege aber nicht vor. Der Feststellungsantrag sei durch den Betroffenen vielmehr isoliert an das Amtsgericht gerichtet worden.
III.
4Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
51. Das Rechtsmittel ist zulässig. Entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss ist dieser mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft, wenn - wie hier - das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung dieser Entscheidung verlangt wird (Senat, Beschlüsse vom - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 9 und vom - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 5).
62. Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet. In der Zeit vom 4. August bis zum - nur auf diesen Zeitraum bezieht sich die Rechtsbeschwerde - hat die Haftanordnung des den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Dies hätten sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht feststellen müssen.
7a) Das Beschwerdegericht sieht den bereits bei dem Amtsgericht gestellten Feststellungsantrag rechtsfehlerhaft als insgesamt unzulässig an.
8aa) Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses kann entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gestellt werden. Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen (Senat, Beschlüsse vom - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 18; vom - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom - V ZB 115/12, InfAuslR 2013, 158 Rn. 4; vom - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7). Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 9). Macht der Betroffene von der Rechtsschutzmöglichkeit bei dem Amtsgericht Gebrauch, ist allerdings ein später bei dem Beschwerdegericht mit dem gleichen Rechtsschutzziel gestellter Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (Senat, Beschluss vom - V ZB 318/10, juris Rn. 17).
9bb) Die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme ermöglicht eine solche Feststellung allerdings nicht losgelöst von dem jeweils bestehenden Rechtsschutzsystem. Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt (Senat, Beschlüsse vom - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 15 und vom - V ZB 318/10, juris Rn. 16).
10(1) Hieraus folgt zum einen, dass die formelle Rechtskraft der Entscheidung über die Haftanordnung durch das Verfahren auf Aufhebung der Haft nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht durchbrochen werden kann. Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags bei Gerichtfestgestellt werden (Senat, Beschlüsse vom - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 17 f.; vom - V ZB 318/10, juris Rn. 16; vom - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 7). Ein auf den vorangegangenen Haftzeitraum bezogener Feststellungsantrag ist dann unzulässig (Senat, Beschluss vom - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 5).
11(2) Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung im Rahmen eines Haftaufhebungsverfahrens vor dem Amtsgericht gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG scheidet zum anderen insgesamt aus mit der Folge der Unzulässigkeit des gesamten Feststellungsantrags, wenn die Haftentlassung und damit die Erledigung bereits vor Eingang des Aufhebungsantrags beim Amtsgericht erfolgt war. Mangels einer aufzuhebenden Entscheidung fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die Durchführung dieses Verfahrens. Deshalb kommt auch eine Verfahrensfortsetzung durch Stellung eines Feststellungsantrags gemäß § 62 Abs. 1 FamFG nicht in Betracht. Dies ist auch verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4 GG) unbedenklich, weil es dem Betroffenen zumutbar ist, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Rahmen einer - allerdings fristgerecht einzureichenden - Beschwerde überprüfen zu lassen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 8 zu der Unzulässigkeit eines isolierten Feststellungsantrags an das Amtsgericht nach Erledigung eines Verfahrens gemäß § 427 FamFG). Dies ist auch bei einer Erledigung vor Einlegung der Beschwerde möglich (Senat, Beschluss vom - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 211 Rn. 7).
12cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte das Beschwerdegericht den von dem Betroffenen bei dem Amtsgericht gestellten Feststellungsantrag bezogen auf den mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Zeitraum nicht als unzulässig ansehen dürfen.
13(1) Die Haftanordnung des Amtsgerichts hatte sich im Zeitpunkt der am bei dem Amtsgericht eingegangenen Anträge auf Aufhebung des Haftbeschlusses (§ 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG) und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses noch nicht erledigt, so dass der Feststellungsantrag in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 FamFG nicht mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig war. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, ist der Betroffene entgegen den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht bereits am aus der Haft entlassen und abgeschoben worden, sondern erst einen Tag später, nämlich am . Der Senat hat diese Frage von Amts wegen (§ 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG) und ohne Bindung an die Feststellungen des Beschwerdegerichts selbst zu prüfen, weil es sich bei dem Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses um eine Verfahrensvoraussetzung handelt. Aus den - von dem Beschwerdegericht entgegen der Sollvorschrift des § 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG nicht beigezogenen - Ausländerakten ergibt sich, dass der Betroffene (erst) am mit einem Flug ab Karlsruhe nach Belgrad abgeschoben worden ist. Dies entspricht auch den Angaben des Beteiligten zu 2 in der an das Amtsgericht gerichteten Stellungnahme vom sowie in dem an das Beschwerdegericht gerichteten Schriftsatz vom .
14(2) Da in der Rechtsbeschwerde - anders als in den Vorinstanzen - der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auf den Zeitraum ab dem Eingang des Haftaufhebungsantrags am beschränkt wird, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen, dass gegen den Haftanordnungsbeschluss des kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
15b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Inhaftierung des Betroffenen am 4. und war jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil es an einem ordnungsgemäßen Antrag des Beteiligten zu 2 auf Einleitung des Freiheitsentziehungsverfahrens nach Maßgabe des § 417 Abs. 2 FamFG fehlte.
16aa) Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in welches der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betroffene Land möglich sind (Senat, Beschluss vom - V ZB 234/11, juris Rn. 8). Eine solche Erläuterung ist unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (Senat, Beschluss vom - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10).
17bb) Diesen Anforderungen genügt der Antrag vom nicht. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass für den Betroffenen die Zustimmung der Republik Serbien zur Ausstellung eines Passersatzpapiers sowie die Ausstellung eines solchen Papiers beantragt und anschließend ein Flug gebucht werden müsse. Warum dies aber einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten (17. Juli bis ) beanspruchen soll, wird nicht erläutert. Dagegen spricht auch der Umstand, dass nach den weiteren Ausführungen in dem Haftantrag einer am bei der Republik Serbien beantragten Ausstellung eines Passersatzpapiers bereits innerhalb weniger Tage, nämlich am zugestimmt worden ist.
18cc) Der Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch hat das Amtsgericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss vom - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23). Vielmehr hat das Amtsgericht die Ausführungen in dem Haftantrag wörtlich übernommen.
IV.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Kostenquote bezogen auf das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betroffene in diesen Verfahren die Feststellung der Rechtsverletzung durch den Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts ohne zeitliche Begrenzung, d.h. für den gesamten Haftzeitraum ( bis zur Haftentlassung am ) beantragt hatte, die Zurückweisung seines Feststellungsantrags mit der Rechtsbeschwerde aber nur für die Zeit vom 4. bis erfolgreich angegriffen worden ist. Für die übrige Zeit verbleibt es deshalb bei der Abweisung seines Feststellungsantrags.
20Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
TAAAF-08648