Geschäftsveräußerung im Ganzen: Erwerb des
Gaststätteninventars in angemieteten Räumen –
Weiterführung mit neuem Konzept – Umfang der
Instandsetzungsmaßnahmen – Übergang der
„Pächterstellung” vom Veräußerer auf den Erwerber
Leitsatz
Der Erwerb des Gaststätteninventars durch den neuen Mieter der Räume stellt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, wenn
angesichts des Umfangs der erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen sowie des unterschiedlichen Warensortiments, Kundenstamms
und gastronomischen Konzepts mangels identischer wesentlicher Betriebsgrundlage von einer Betriebs- oder Unternehmensfortführung
nicht mehr gesprochen werden kann.
Der Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen steht weiterhin entgegen, dass der Erwerber nicht im Rahmen eines umfassenden
Vertrages mit dem Veräußerer des Inventars oder auf dessen Initiative in den bestehenden Mietvertrag über die Geschäftsräume
eingetreten, sondern das Mietverhältnis nach Kündigung gegenüber dem Vormieter neu begründet worden ist (vgl. , BStBl II 2015, 616).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2773 Nr. 46 UStB 2016 S. 39 Nr. 2 PAAAF-08525
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