Eintritt der Feststellungsverjährung während der Bearbeitung der Feststellungserklärung durch die Betriebsnahe Veranlagung
Leitsatz
1. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuer- oder Feststellungserklärung und ein damit verbundener Antrag auf Durchführung
einer Festsetzung oder Feststellung ist kein – den Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist hemmender – Antrag i.
S. d. §§ 171 Abs. 3, 181 Abs. 1 AO.
2. Auch soweit sich der Steuerpflichtige und sein Steuerberater vor Ablauf der Feststellungsfrist telefonisch bei dem mit
der Bearbeitung einer abgegebenen Feststellungserklärung beauftragten Bearbeiter der Betriebsnahen Veranlagungsstelle (BNV)
nach dem Stand der Bearbeitung erkundigt, diese angemahnt und ferner den Bearbeiter schriftlich zur Beschleunigung des BNV-Verfahrens
aufgefordert haben, ist hierin kein Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO oder § 171 Abs. 3a AO zu sehen.
3. Die bei der OHG entstandenen Verluste können auch nicht über Verlustfeststellungen gem. § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkommensteuerfestsetzungen
nutzbar gemacht werden. Gem. § 10 d Abs. 4 S. 6 2. Halbs. EStG ist § 181 Abs. 5 AO nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde
die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Dabei ist nur die erstmalige Feststellung angesprochen,
nicht aber die Änderung einer vorliegenden (aber materiell unrichtigen) Verlustfeststellung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 12 DStRE 2017 S. 562 Nr. 9 EFG 2016 S. 8 Nr. 1 LAAAF-08509
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