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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 1 V 1483/15

Gesetze: AO § 176 Abs. 2, UStG § 20 Abs. 19, UStG § 13b

Änderungsverbot nach § 176 AO bei Änderungen nach Vorliegen von Umsatzsteuervoranmeldungen

Leitsatz

  1. Der Schutz des § 176 Abs. 2 AO beschränkt sich auf Fälle, in denen im Zeitpunkt der Entscheidung eines Obersten Gerichtshofs oder des Ergehens einer geänderten allgemeinen Verwaltungsvorschrift bereits ein Steuerbescheid vorlag.

  2. Soweit für einen betroffenen Voranmeldungszeitraum bereits Voranmeldungen ergangen sind, können diese bei Änderung der Rechtslage eine Anwendung des § 176 AO nicht rechtfertigen, da die Umsatzsteuerfestsetzung erst durch den Eingang der Umsatzsteuererklärung erfolgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
GStB 2016 S. 17 Nr. 1
XAAAF-08505

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