Änderungsverbot nach § 176 AO bei Änderungen nach
Vorliegen von Umsatzsteuervoranmeldungen
Leitsatz
Der Schutz des § 176 Abs. 2 AO beschränkt sich auf Fälle, in denen im Zeitpunkt der Entscheidung eines Obersten Gerichtshofs
oder des Ergehens einer geänderten allgemeinen Verwaltungsvorschrift bereits ein Steuerbescheid vorlag.
Soweit für einen betroffenen Voranmeldungszeitraum bereits Voranmeldungen ergangen sind, können diese bei Änderung der Rechtslage
eine Anwendung des § 176 AO nicht rechtfertigen, da die Umsatzsteuerfestsetzung erst durch den Eingang der Umsatzsteuererklärung
erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GStB 2016 S. 17 Nr. 1 XAAAF-08505
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